Zahlungsverzug im Versicherungsfall

OLG Köln: Zahlungsverzug im Versicherungsfall

Der Kunde einer Versicherungsagentur verschuldet einen Verkehrsunfall. Als er die entstandenen Kosten an seine Versicherung weiterleitet, weigert sich diese der Zahlung. Grund hierfür ist die Nicht-Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Verbraucher.
Dieser verklagt nun die Versicherung auf Übernahme der Kosten.

Das Oberlandesgericht Köln hat dem Kläger Recht zugesprochen. Da er nicht über den Wegfall seiner Versicherungsleistung informiert wurde, sollte er in Zahlungsrückstand geraten, könne diese sich nicht der Haftung entziehen.

OLG Köln 9 U 226/00 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 23.10.2001
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 23.10.2001, Az: 9 U 226/00
LG Köln, Urt. v. 23.11.2000, Az: 24 O 469/99
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Köln

1. Urteil vom 23. Oktober 2001

Aktenzeichen: 9 U 226/00

Leitsatz:

2. Bei ausgebliebender Mahnung haftet eine Versicherung auch im Falle eines Prämienverzugs.

Zusammenfassung:

3. Eine Privatperson schloss eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Nachdem er schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt war, sendete er der Agentur eine Übersicht der entstandenen Kosten, mit der Bitte um Übernahme, zu.
Die Versicherungsagentur weigerte sich der Zahlung. Als Grund gab sie an, der Kläger habe seit geraumer Zeit keine Beiträge mehr bezahlt und auch nicht auf das Mahnschreiben der Versicherung geantwortet.

Der Kläger bestreitet den Erhalt eines entsprechenden Schreibens und verklagt die Agentur auf Kostenübernahme.

Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage stattgegeben. In der Regel gelte der Schutz einer Versicherung nur so lange, wie sie gezahlt werde. Vor dem Erlöschen des Schutzes, müsse der Kläger über den Umstand, dass er fortan unversichert sei, informiert werden.

Die Beweislast für den Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens wegen Prämienzahlungsverzuges liege beim Versicherer. Beweiserleichterungen kämen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den Zugang bestehe auch kein, ihn bevorteilender, Anscheinsbeweis.

Habe der Versicherungsnehmer im weiteren Schriftwechsel den Zugang des  Mahnschreibens nicht sogleich bestritten, erlaube dies nicht den Schluss, das Mahnschreiben sei ihm zugegangen.

Die Belehrung müsse umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen sowie die ihm nach §39 Abs. 2 VVG offenstehenden Möglichkeiten, diese zu beseitigen, erteilt werden. Er ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht belegt wurden, müsse der Versicherer für den Schaden aufkommen.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfallschadens (Kfz.-Haftpflichtschaden-Nr. der Beklagten:  ), welcher sich am 20.3.1999 um 18.45 Uhr in W. auf dem B. Platz/Busbahnhof ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem PKW A. 100, amtliches Kennzeichen: , und die Fußgängerin Frau  M.A.S., A.straße 11, W., beteiligt waren, Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits erster  Instanz  tragen  der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nach § 10 Nr. 1 AKB verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Prämienzahlungsverzugs gem. § 39 Abs. 2 VVG berufen.

6. Der Senat teilt schon nicht die Auffassung des Landgerichts, der Kläger müsse beweisen, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben vom 27.02.1999 nicht zugegangen sei. Denn die Beweislast für den Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer. Beweiserleichterungen kommen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den Zugang besteht auch kein Anscheinsbeweis.

7. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass er nicht bereits in seinem Schreiben vom 19.10.1999, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.1999 bestritten hat, das Mahnschreiben vom 27.02.1999 erhalten zu haben, obwohl dieses Mahnschreiben in dem unstreitig zugegangenen weiteren Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 erwähnt worden war. Der fehlende, unmittelbare Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein in späteren Schreiben des Versicherers aufgeführtes Mahnschreiben erhalten zu haben, lässt regelmäßig nicht den Schluss zu, das Mahnschreiben sei tatsächlich zugegangen und führt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassung vermag der Senat bei einem mit einfachem Brief versandten Schreiben nicht zu folgen.

8. Der fehlende Widerspruch kann nämlich verschiedene Gründe haben. Bei einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG muss einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Bedeutung dieser Mahnung als unerlässliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unbedingt bewusst sein. Er mag unabhängig von der Mahnung allein die Nichtzahlung oder eine Kündigung für maßgeblich halten, so dass er keinen Anlass sehen könnte, gerade den Zugang dieses Mahnschreibens zu bestreiten. Schließlich ist eine derartige Beweislastumkehr bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten auch nicht gerechtfertigt. Denn der Versicherer hat es selbst in der Hand, die voraussehbaren Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, indem er statt eines einfachen Briefes die qualifizierte Mahnung durch Einschreiben gegen Rückschein oder mittels eines anderen geeigneten Zustellungsnachweises an den Versicherungsnehmer versendet. Der Versicherungsnehmer hat hingegen praktisch kaum eine Möglichkeit, den Nichtzugang nachzuweisen.

9. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort ist lediglich ausgesprochen, dass der Adressat einer einfachen Einschreibesendung nach Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein den Empfang der Sendung nicht mehr in Abrede stellen könne, wenn er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist von deren Absendung Kenntnis erhalten habe. Diese Wertung beruht entscheidend auf der Überlegung, dass der Versicherer bei einem Einschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist für den vom Empfänger vollzogenen Ablieferungsschein den Zugang beweisen könnte und der Versicherungsnehmer dies bei einem verspäteten Widerspruch treuwidrig vereitelt. Eine derartige Nachweismöglichkeit besteht jedoch bei einem einfachen Brief von vorneherein nicht.

10. Der fehlende Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein bestimmtes Schreiben erhalten zu haben, kann demnach lediglich im Rahmen des dem Versicherer offen stehenden Indizienbeweises für den Zugang mit berücksichtigt werden. Allein dieser Umstand reicht jedoch nach Auffassung des Senats vorliegend nicht aus, um den Indizienbeweis als geführt anzusehen. Die Indizien müssen eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang ergeben, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen. Dazu sind regelmäßig eindeutigere Umstände wie etwa Angaben beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger erforderlich, die dem Versicherungsnehmer nur aus dem Mahnschreiben bekannt gewesen sein können.

11. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der sonstigen Indiztatsachen den ihr obliegenden Zugangsnachweis geführt hat. Denn die Berufung der Beklagten auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG greift jedenfalls auch aus anderen Gründen nicht durch.

12. Die dem Mahnschreiben der Beklagten vom 27.02.1999 beigefügte Rechtsbelehrung ist nämlich fehlerhaft, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG auszulösen.

13. Die Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1 VVG muss umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen sowie die ihm nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG offenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden. Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren.

14. Hinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, dass er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung Versicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der Hinweis nicht fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser eine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann. Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Die Belehrung muss hinsichtlich jeder einzelnen der vorgenannten Rechtsfolgen vollständig und zutreffend sein.

15. Die dem Kläger erteilte Belehrung ist schon deshalb falsch und unwirksam, weil sie in Ziffer 1 hinsichtlich der Leistungsfreiheit ohne Hinweis auf das erforderliche Verschulden des Versicherungsnehmers nur auf den Fristablauf und den Zahlungsrückstand als solchen abstellt und hierfür – wiederum falsch – § 39 Abs. 2 VVG zitiert. Nach dieser Vorschrift tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers jedoch nur bei Verzug ein, setzt also Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (§ 285 BGB). Dementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann.

16. Der Hinweis auf das Erfordernis des Zahlungsverzugs an anderer Stelle der Belehrung unter Ziffer 3 vermag die fehlerhafte Belehrung unter Ziffer 1 nicht zu heilen. Denn die Ausführungen unter Ziffer 3 betreffen nur die Kündigungsmöglichkeiten bzw. die insoweit bestehenden Rechte des Versicherungsnehmers. Dadurch wird dem Versicherungsnehmer jedoch nicht vor Augen geführt, dass nicht nur die Kündigungsmöglichkeit, sondern auch die Leistungsfreiheit des Versicherers von einem schuldhaften Zahlungsrückstand abhängt.

17. Fehl geht schließlich der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 12.09.2001, auch eine zutreffende Mahnung hätte den Kläger mangels finanzieller Möglichkeiten nicht instand gesetzt, den Versicherungsschutz zu erhalten. Denn eine unzureichende Belehrung macht die Fristsetzung insgesamt unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer dadurch von der rechtzeitigen Zahlung abgehalten wurde oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit besteht. Die unzureichende Belehrung muss nicht kausal für die Nichtzahlung nach Fristsetzung gewesen sein. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (r + s 2000, 52). Wenn es dort heißt, die Belehrung solle den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann, tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten, so beschreibt dies abstrakt das mit einer ordnungsgemäßen Belehrung verfolgte Ziel.

18. Daraus kann jedoch kein Kausalitätserfordernis abgeleitet werden. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Belehrung entsprechend dem eindeutigen Wortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 VVG formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mahnung i. S. v. § 39 VVG und führt bei Fehlern ohne Einschränkungen zur Unwirksamkeit. Diese Formalisierung ist im Rahmen des § 39 VVG wegen der einschneidenden Rechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO. Da der Kläger den in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag nur noch hilfsweise aufrecht erhalten hat und darüber wegen des Erfolgs der Berufung mit dem Hauptantrag (Feststellung der Deckungspflicht hinsichtlich des gesamten Schadens) nicht mehr zu entscheiden war, kommt dies einer Teil-Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des § 515 Abs. 3 ZPO gleich.

20. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21. Streitwert:

22. Für die erste Instanz: 22.943,62 DM (insoweit wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert);

23. für die zweite Instanz:

24. – bis zur Antragstellung im Termin vom 11.9.2001: 22.943,62 DM;

25. – ab diesem Zeitpunkt: 19.943,72 DM.

26. Die Feststellungsanträge sind jeweils nur mit 80 % des im Raume stehenden Zahlungsbetrages anzusetzen.

27. Beschwer der Beklagten: 19.943,72 DM

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